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   Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00 (https://dejure.org/2001,16298)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.09.2001 - C-141/00 (https://dejure.org/2001,16298)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. September 2001 - C-141/00 (https://dejure.org/2001,16298)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    Im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich(9) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei den "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ... ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden" um "Leistungen handelt, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt" (Randnr. 33).

    Es sei jedoch nicht erforderlich, dass die Leistungen in den Praxisräumen des Behandelnden erbracht würden; der Gerichtshof habe nämlich im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich mit der Feststellung, dass die von Buchstabe c erfassten Leistungen "im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt" (Randnr. 33, Hervorhebung von mir) offensichtlich nicht beabsichtigt, die Steuerbefreiung auf Heilbehandlungen zu beschränken, die unter den dort beschriebenen Umständen erfolgten.

    Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich hinsichtlich der Steuerbefreiung nach Buchstabe c für die Lieferung bestimmter Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe gestanden hätten, folgende Feststellung getroffen: "Buchstabe c bezieht sich ... lediglich auf die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ... und schließt, abgesehen von mit der Leistung untrennbar verbundenen kleineren Lieferungen von Gegenständen, Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie aus" (Randnr. 35).

    Vor allem scheint mir jedoch, dass sich aus dem Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich eine Bestätigung der ablehnenden Auffassung ergibt; der Gerichtshof hat darin gerade in Bezug auf den hier einschlägigen Befreiungstatbestand die Möglichkeit einer Erstreckung der Steuerbefreiung auf Nebenleistungen zu der Behandlung ausgeschlossen, wobei er lediglich einen Vorbehalt für den besonderen Ausnahmefall gemacht hat, dass es sich um Leistungen handelt, die bei der Heilbehandlung "unbedingt notwendig" sind (in der betreffenden Rechtssache ging es um "Lieferungen kleineren Umfangs", die "in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht" mit der befreiten Dienstleistung untrennbar verbunden waren).

    9: - Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817).

    26: - Ich weise nochmals darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich davon spricht, dass "diese Beziehung normalerweise in [den] Praxisräumen [des Behandelnden] zum Tragen kommt" (Hervorhebung von mir), so dass implizit auch Leistungen erfasst werden, die außerhalb dieser Praxisräume erbracht werden.

    29: - Vgl. Urteil CPP, Randnr. 32.30: - Vgl. meine Ausführungen zum Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, in dem der Gerichtshof die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach Buchstabe c als Leistungen im Rahmen einer Beziehung beschreibt, die "normalerweise in [den] Praxisräumen [des Behandelnden] zum Tragen kommt" (vgl. Nrn. 36 bis 42 dieser Schlussanträge).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    Er sieht sich in seinen Zweifeln durch das Urteil Gregg(8) bestärkt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "die meisten Bestimmungen [des Artikels 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie festlegen], welche Wirtschaftsteilnehmer die von der Steuer befreiten Leistungen erbringen können" (Randnr. 13), und dass "in einigen der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie enthaltenen Tatbestände der Begriff der .Einrichtung verwendet wird, während in anderen die betreffende Tätigkeit durch Berufsbezeichnungen umschrieben wird, die sich auf eine Einzelperson beziehen, wie etwa die ärztlichen und arztähnlichen Berufe (Buchstabe c)" (Randnr. 14).

    Der Gerichtshof habe sich in dem bereits erwähnten Urteil Gregg, bei dem es um die Anwendung einer Regelung für "Einrichtungen" auf natürliche Personen gegangen sei, auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gestützt (vgl. Randnr. 20).

    Dass der Gerichtshof im Urteil Gregg die Steuerbefreiungen für "Einrichtungen" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und g auf natürliche Personen angewandt habe, berechtige nicht dazu, denselben Ansatz im Umkehrschluss auf den vorliegenden Fall anzuwenden und den Befreiungstatbestand in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf Kapitalgesellschaften zu erstrecken.

    Aufgrund ähnlicher Erwägungen hat sich der Gerichtshof im Urteil Gregg dafür ausgesprochen, Steuerbefreiungen für "Einrichtungen" auf Tätigkeiten natürlicher Personen anzuwenden, da das Tatbestandsmerkmal der "abgegrenzten Einheit, die eine bestimmte Funktion erfüllt ... nicht nur auf juristische Personen [zutrifft], sondern auch auf eine oder mehrere natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben" (Randnr. 18).

    8: - Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947).

    22: - Urteil Gregg, Randnr. 14.23: - Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof - wie bereits erwähnt (Nr. 21) - im nachfolgenden Urteil Gregg offenbar eine Korrektur vorgenommen und anerkannt hat, dass die Befreiung auch in den Fällen, in denen auf "Einrichtungen" Bezug genommen wird, nicht auf Umsätze juristischer Personen beschränkt ist (Randnr. 17).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a ermächtige - wie wir gesehen haben (vgl. Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge) - die Mitgliedstaaten, die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 vorgesehenen Steuerbefreiungen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen; wenn ein Staat hiervon keinen Gebrauch mache, dann könne er wegen der Unbedingtheit und der hinreichenden Genauigkeit von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g "[e]inem Steuerpflichtigen, der in der Lage ist zu beweisen, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, ... nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat" (Urteil Becker, Randnr. 33).

    Wie die Kommission bemerkt, hat der Gerichtshof im Urteil Becker im Hinblick auf die Sechste Richtlinie die folgenden Ausführungen gemacht, die auf einer ständigen und grundlegenden Rechtsprechung beruhen: "[W]eder der allgemeine Charakter der fraglichen Richtlinie noch der Spielraum, den sie den Mitgliedstaaten ... einräumt, [lassen sich] dafür anführen, denjenigen Bestimmungen jegliche Wirkung zu versagen, auf die sich angesichts ihres Gegenstands die Einzelnen sinnvollerweise vor Gericht berufen können, auch wenn die Richtlinie in ihrer Gesamtheit nicht durchgeführt worden ist."(38) Es geht also gerade darum, im Einzelfall festzustellen, ob die Richtlinie trotz des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraums unmittelbare Geltung haben kann.

    Es obliegt zwar in erster Linie den Mitgliedstaaten, diese Voraussetzungen zu definieren, doch hat der Gerichtshof im Urteil Becker (und nicht nur dort) klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der es versäumt hat, in der Richtlinie vorgesehene Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, "sich nicht auf seine eigene Untätigkeit berufen [darf], um einem Steuerpflichtigen die Vergünstigung einer Steuerbefreiung zu verweigern, die dieser aufgrund der Richtlinie zu Recht beanspruchen kann" (Randnr. 34).

    31: - Vgl. nur aus der von den Beteiligten angeführten Rechtsprechung Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25) und Mohsche, Randnr. 17.32: - Insbesondere wird auf den Abschnitt des Urteils verwiesen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Unbedingtheit und damit die unmittelbare Anwendbarkeit eines Befreiungstatbestands nicht dadurch in Frage gestellt werden können, dass die Mitgliedstaaten bei Bedingungen, "die sich in keiner Weise auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiung erstrecken" (Randnr. 32), einen gewissen Ermessensspielraum haben.

  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    10: - Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17).

    31: - Vgl. nur aus der von den Beteiligten angeführten Rechtsprechung Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25) und Mohsche, Randnr. 17.32: - Insbesondere wird auf den Abschnitt des Urteils verwiesen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Unbedingtheit und damit die unmittelbare Anwendbarkeit eines Befreiungstatbestands nicht dadurch in Frage gestellt werden können, dass die Mitgliedstaaten bei Bedingungen, "die sich in keiner Weise auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiung erstrecken" (Randnr. 32), einen gewissen Ermessensspielraum haben.

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    27: - Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97 (Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, Hervorhebung von mir) mit weiteren Nachweisen, darunter das vom Finanzamt zitierte Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655).

    36: - Die Klägerin verweist insbesondere auf die Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661) und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache 361/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567).

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    35: - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 (Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 32), in dem der Gerichtshof über die unmittelbare Geltung einer Bestimmung der Sechsten Richtlinie zu entscheiden hatte, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss der Steuerbefreiung zuließ (vgl. Artikel 4 Absatz 5 erster und zweiter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie: "Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.") Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Bestimmung vor den nationalen Gerichten herangezogen werden könne, auch wenn ihre Anwendung eine Beurteilung wirtschaftlicher Faktoren verlange, da die Einschränkung nur Eventualcharakter habe.

    39: - In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Comune di Carpaneto Piacentino u. a. zur Frage der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung der Sechsten Richtlinie (Artikel 4 Absatz 5 erster Unterabsatz), in der "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" von der Steuer befreit werden, soweit sie Leistungen "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" erbringen, festgestellt hat: "Das einzige Kriterium, das eine sichere Unterscheidung [zwischen den von diesen Einrichtungen .im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten und denen, die sie als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben] ermöglicht, ist ... die nach dem nationalen Recht anwendbare Regelung." (Randnr. 15).

  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    Artikel 4 Absatz 1, der zu Abschnitt IV mit der Überschrift "Steuerpflichtiger" gehört, bestimmt: "Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis." 12: - Eine vergleichbare Vorgehensweise findet sich bezüglich der Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie im Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-145/96 (Von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass sich diese Bestimmung "nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen bezieht.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    25: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973), in dem es heißt: "Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    33: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97 (Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103), in dem sich der Gerichtshof zur unmittelbaren Geltung des Anhangs der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG vom 26. Januar 1982 geäußert hat.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    14: - Im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3107) hat der Gerichtshof außerdem festgestellt: "Was die ... Rechtsform der Gesellschaft, die Leistungen erbringt oder in Anspruch nimmt, betrifft, so ist, da die personenbezogenen Elemente für die Entscheidung, ob die betreffende Dienstleistung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 von der Mehrwertsteuer befreit ist, ohne Bedeutung sind, der Typ der juristischen Person, den die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verkörpern, erst recht ohne Belang." (Randnr. 35).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

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